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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern
- Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug
- EuGH-Rechtsprechung übernommen: Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung
- Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
- Vermittlung von Mobilfunkverträgen: Klärung zur Frage des Gerätebonus
- Aktualisierte Liste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
- EU-Kommission: Neue Regeln zur Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen
- Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig
- Abzug von Schuldzinsen: Auswirkungen von Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers
- Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf ein Trinkgeld sein?
- Vermögensverwaltung ja oder nein: Teilweise Kürzung der Gewerbesteuer
- Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung der Rückgängigmachung eines Anteilserwerbs
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).
Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.
Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann - wie im Urteilsfall - auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |